MPU wegen Straftaten im Straßenverkehr
MPU wegen Verkehrsstraftaten: Fahrerflucht, Nötigung, Körperverletzung — Voraussetzungen und Vorbereitung.
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Welche Straftaten führen zur MPU?
Eine MPU wegen Straftaten im Straßenverkehr wird angeordnet, wenn erhebliche oder wiederholte Straftaten Zweifel an der Fahreignung begründen. Die Rechtsgrundlage bildet § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV: Die Behörde ordnet eine MPU an, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer erheblichen Straftat entzogen wurde oder die Erteilung wegen einer solchen Straftat versagt wurde.
Typische Straftaten, die eine MPU nach sich ziehen, sind Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Auch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs können eine MPU auslösen, wenn sie auf eine aggressive Persönlichkeit oder mangelnde Impulskontrolle hindeuten.
Fahrerflucht und Nötigung als MPU-Anlass
Fahrerflucht (§ 142 StGB) ist eine der häufigsten Straftaten, die eine MPU nach sich zieht. Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft wird. Bei bedeutendem Fremdschaden (in der Regel ab ca. 1.500 Euro) ordnet das Gericht in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis an (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Für die spätere Neuerteilung verlangt die Behörde dann eine MPU.
Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) — etwa extremes Drängeln, Ausbremsen oder Schneiden — wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. In schweren Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Bei der späteren MPU liegt der Fokus auf Fragen der Aggressionskontrolle und Impulskontrolle.
Bei beiden Delikten prüft der Gutachter, ob die zugrunde liegenden Persönlichkeitsmerkmale (z. B. mangelnde Empathie, überhöhtes Risikoverhalten, fehlende Verantwortungsübernahme) erkannt und bearbeitet wurden.
Der Entzug nach § 69 StGB
Der strafrechtliche Fahrerlaubnisentzug nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Straftat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen wird die Ungeeignetheit vermutet.
Die Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB umfassen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei bedeutendem Schaden (§ 142 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die Rauschtat eine der genannten Verkehrsstraftaten ist.
Mit dem Entzug ordnet das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren an (§ 69a StGB). Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie die Neuerteilung beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann in der Regel eine MPU anordnen, bevor sie die neue Fahrerlaubnis erteilt.
Besonderheiten der Straftaten-MPU
Die MPU wegen Straftaten unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der Alkohol- oder Punkte-MPU. Der Fokus liegt nicht auf Suchtverhalten oder regelmäßigen Verstößen, sondern auf der Persönlichkeitsstruktur und der Frage, ob Sie in Belastungssituationen angemessen reagieren können.
Der Gutachter wird insbesondere folgende Aspekte prüfen: Haben Sie die Tat und ihre Ursachen ehrlich reflektiert? Erkennen Sie die Auswirkungen Ihres Handelns auf andere? Welche konkreten Strategien haben Sie entwickelt, um künftig anders zu handeln? Gibt es situative oder persönlichkeitsbedingte Risikofaktoren, die fortbestehen?
Bei Straftaten, die aus Aggressivität oder mangelnder Impulskontrolle resultieren (z. B. Nötigung, Körperverletzung), kann der Gutachter ein Anti-Aggressionstraining oder eine therapeutische Bearbeitung erwarten. Bei Fahrerflucht geht es häufig um Themen wie Verantwortungsübernahme, Vermeidungsverhalten und den Umgang mit Stresssituationen.
Vorbereitung auf die Straftaten-MPU
Eine gezielte Vorbereitung ist bei der Straftaten-MPU besonders wichtig, da die Durchfallquote hier überdurchschnittlich hoch ist. Viele Betroffene unterschätzen die Anforderungen und gehen unvorbereitet in die Begutachtung.
Empfehlenswert ist die Zusammenarbeit mit einem Verkehrspsychologen, der Erfahrung mit Straftaten-MPU hat. In Einzel- oder Gruppengesprächen werden die Hintergründe der Tat aufgearbeitet, persönliche Risikofaktoren identifiziert und neue Verhaltensstrategien entwickelt. Dieser Prozess braucht Zeit — planen Sie mindestens 6 Monate ein.
Dokumentieren Sie Ihre Entwicklung: Wenn Sie ein Anti-Aggressionstraining, eine Therapie oder einen Kurs zur Stressbewältigung besucht haben, lassen Sie sich Teilnahmebescheinigungen ausstellen. Solche Nachweise unterstützen Ihre Glaubwürdigkeit bei der Begutachtung.
Vermeiden Sie typische Fehler: Verharmlosen Sie die Tat nicht. Schieben Sie die Schuld nicht auf andere. Behaupten Sie nicht, es sei "einmalig" gewesen, wenn es Vorerfahrungen gibt. Der Gutachter hat Ihre Akten und erkennt Widersprüche sofort.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69a StGB – Sperrfrist für die Neuerteilung - § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) - § 240 StGB – Nötigung - § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen - § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV – MPU-Anordnung bei Straftaten - mpu-koeln.de – MPU wegen Straftaten: Fahrerflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis - mpu-rheinlandring.de – MPU wegen Straftaten: Alles, was Sie wissen sollten - kanzlei-grünwald.de – Verkehrsstrafrecht und MPU
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.