Sperrfrist und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Sperrfristen nach Führerscheinentzug: Dauer, Verkürzung, Neuerteilung und Ihre Möglichkeiten im Überblick.
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Was ist eine Sperrfrist?
Die Sperrfrist ist der Zeitraum nach dem Entzug der Fahrerlaubnis, in dem Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie wird gemäß § 69a StGB vom Gericht festgelegt oder ergibt sich beim verwaltungsrechtlichen Entzug aus den gesetzlichen Bestimmungen. Während der Sperrfrist können Sie weder eine neue Fahrerlaubnis beantragen noch eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen.
Die Sperrfrist dient dem Schutz der Allgemeinheit. Sie soll sicherstellen, dass ausreichend Zeit vergeht, damit der Betroffene die erforderliche Fahreignung wiedererlangen kann. Gleichzeitig hat sie eine generalpräventive Wirkung.
Wichtig zu verstehen: Die Sperrfrist ist nicht identisch mit der Dauer des Führerscheinentzugs. Der Entzug ist unbefristet — Sie bekommen die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Die Sperrfrist bestimmt lediglich den frühesten Zeitpunkt, ab dem Sie die Neuerteilung beantragen können. Ob und wann Sie diese tatsächlich erhalten, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.
Dauer der Sperrfrist
Gemäß § 69a Abs. 1 StGB beträgt die Sperrfrist beim strafrechtlichen Entzug mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. In Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Höchstfrist von 5 Jahren nicht ausreicht, um die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen, kann das Gericht eine lebenslange Sperre verhängen (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die konkrete Dauer richtet sich nach der Schwere der Tat und der individuellen Prognose. Typische Sperrfristen in der Praxis: Trunkenheit im Verkehr (Ersttäter) — meist 9 bis 15 Monate. Gefährdung des Straßenverkehrs — 12 bis 24 Monate. Wiederholungstäter — 18 bis 36 Monate. Wenn in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde, erhöht sich die Mindestdauer auf 1 Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB).
Beim verwaltungsrechtlichen Entzug wegen 8 Punkten gilt eine Mindestfrist von 6 Monaten, bevor die Neuerteilung beantragt werden kann. Eine kürzere Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Verkürzung der Sperrfrist
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine gerichtlich verhängte Sperrfrist zu verkürzen. Die wichtigste ist die vorzeitige Aufhebung gemäß § 69a Abs. 7 StGB: Das Gericht kann die Sperre auf Antrag vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Voraussetzung: Mindestens die Hälfte der Sperrfrist (bei Sperrfristen unter 1 Jahr: mindestens 3 Monate) muss abgelaufen sein.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anrechnung der vorläufigen Entziehung: Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen (§ 111a StPO), wird dieser Zeitraum auf die Sperrfrist angerechnet (§ 69a Abs. 4 StGB). Die Mindestdauer von 3 Monaten darf dabei nicht unterschritten werden.
In der Praxis gelingt eine Verkürzung häufig durch den Nachweis einer erfolgreichen Nachschulung oder verkehrstherapeutischen Maßnahme, die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und den Beleg einer nachhaltigen Verhaltensänderung. Der Antrag wird beim Gericht gestellt, das die Sperre verhängt hat.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aktiv beantragen. Diese erfolgt nicht automatisch. Sie stellen den Antrag bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt: ein aktuelles biometrisches Passfoto, ein Sehtest (nicht älter als 2 Jahre), ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, ein polizeiliches Führungszeugnis und — sofern angeordnet — ein positives MPU-Gutachten.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Neuerteilung erfüllt sind. Dabei wird geprüft, ob noch Eignungszweifel bestehen, die eine MPU erfordern. Eine MPU wird fast immer angeordnet, wenn der Entzug wegen Alkohol, Drogen, 8 Punkten oder Straftaten im Straßenverkehr erfolgte.
Planen Sie ausreichend Zeit ein: Die Bearbeitung des Antrags dauert je nach Behörde 2 bis 8 Wochen. Hinzu kommt die Zeit für die MPU-Begutachtung und das Warten auf das Gutachten. Insgesamt sollten Sie mit 2 bis 4 Monaten rechnen.
Besonderheiten und häufige Fragen
Können Sie während der Sperrfrist im Ausland fahren? Das hängt vom jeweiligen Land ab. Innerhalb der EU dürfen Sie in der Regel nicht fahren, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Eine im Ausland während der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis wird in Deutschland nicht anerkannt, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 28 FeV).
Nach Ablauf der Sperrfrist ohne Neuerteilung verfällt Ihr Anspruch nicht. Sie können die Neuerteilung auch Jahre später beantragen. Allerdings: Je länger der Entzug zurückreicht, desto eher kann die Behörde zusätzliche Nachweise verlangen, etwa eine erneute Fahrprüfung bei einer Entzugsdauer von mehr als 2 Jahren.
Bei einer lebenslangen Sperre kann nach Ablauf von 5 Jahren beim Gericht die Aufhebung beantragt werden (§ 69a Abs. 7 Satz 2 StGB). Dies gelingt nur, wenn ein umfassender Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erbracht wird.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Gesetzestext) - § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - § 20 FeV – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - § 28 FeV – Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse - dejure.org: § 69a StGB – Kommentare und Rechtsprechung - bussgeldkatalog.org – Sperrfrist nach Führerscheinentzug - kanzleiwehner.de – Verkürzung der Sperrfrist bei Führerscheinentzug - bussgeldkatalog.de – Sperrfrist: Wie lange gilt diese?
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.