Führerscheinentzug — Ablauf und Fristen
Ablauf des Führerscheinentzugs in Deutschland: strafrechtlich und verwaltungsrechtlich, Fristen und Ihre Rechte.
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Zwei Wege zum Führerscheinentzug
In Deutschland gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Wege, auf denen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann: den strafrechtlichen Entzug durch ein Gericht und den verwaltungsrechtlichen Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde. Beide Wege führen zum selben Ergebnis — Sie dürfen kein Kraftfahrzeug mehr führen —, unterscheiden sich aber in Rechtsgrundlage, Verfahren und Rechtsschutzmitteln erheblich.
Der strafrechtliche Entzug erfolgt gemäß § 69 StGB im Rahmen eines Strafverfahrens. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, und sich daraus ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Der verwaltungsrechtliche Entzug erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV. Hier muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist — etwa bei Erreichen von 8 Punkten in Flensburg oder bei Eignungszweifeln aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum.
Strafrechtlicher Entzug nach § 69 StGB
Der strafrechtliche Fahrerlaubnisentzug ist eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Gericht ordnet ihn im Rahmen des Strafurteils an. In bestimmten Fällen ist der Entzug die Regel (§ 69 Abs. 2 StGB): bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Schaden (§ 142 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die Rauschtat eine der genannten Verkehrsstraftaten ist.
Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils. Der Führerschein wird eingezogen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). In diesem Fall darf der Beschuldigte ab sofort nicht mehr fahren. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die spätere Sperrfrist angerechnet.
Verwaltungsrechtlicher Entzug nach § 3 StVG
Der verwaltungsrechtliche Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Typische Anlässe sind das Erreichen von 8 Punkten im FAER (§ 4 Abs. 5 StVG), Eignungszweifel wegen Alkohol- oder Drogenkonsum (§§ 13, 14 FeV), körperliche oder geistige Mängel (§ 11 FeV) oder die Weigerung, eine angeordnete MPU durchführen zu lassen.
Der Entzug wird durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) verfügt. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Allerdings: Der Widerspruch hat in den meisten Bundesländern keine aufschiebende Wirkung — Sie dürfen also nicht weiterfahren, bis das Gericht anders entscheidet.
Bei 8 Punkten ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorgeschriebenen Maßnahmenstufen (Ermahnung bei 4–5 Punkten, Verwarnung bei 6–7 Punkten) ordnungsgemäß durchlaufen wurden.
Fristen und Zeiträume
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis gelten verschiedene Fristen, die Sie kennen sollten. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt beim strafrechtlichen Entzug mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre (§ 69a Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen kann eine lebenslange Sperre verhängt werden. Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperre angeordnet, beträgt die Mindestdauer 1 Jahr.
Beim verwaltungsrechtlichen Entzug wegen 8 Punkten beträgt die Sperrfrist mindestens 6 Monate. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie die Neuerteilung beantragen.
Stellen Sie den Antrag auf Neuerteilung rechtzeitig — idealerweise 3 bis 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist. Die Bearbeitung durch die Behörde, die Anordnung und Durchführung einer eventuellen MPU und die Ausstellung des neuen Führerscheins beanspruchen Zeit.
Wichtig: Der Beginn der Sperrfrist ist beim gerichtlichen Entzug die Rechtskraft des Urteils, beim behördlichen Entzug die Zustellung des Bescheids. Wurde der Führerschein vorläufig beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wird dieser Zeitraum angerechnet.
Unterschied: Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug
Viele Betroffene verwechseln das Fahrverbot mit dem Fahrerlaubnisentzug. Der Unterschied ist erheblich. Ein Fahrverbot (§ 44 StGB, § 25 StVG) ist eine vorübergehende Maßnahme von 1 bis 6 Monaten (im Strafrecht bis zu 6 Monate, im Ordnungswidrigkeitenrecht bis zu 3 Monate). Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen — Sie dürfen nur zeitweise nicht fahren. Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück.
Beim Fahrerlaubnisentzug erlischt die Fahrerlaubnis vollständig. Sie müssen die Neuerteilung beantragen, was die Erfüllung aller Voraussetzungen (ggf. MPU, ärztliches Gutachten, neuer Führerscheinantrag) erfordert. Der Führerschein wird eingezogen.
Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich gemäß § 21 StVG des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr sowie eine weitere Sperrfrist für die Neuerteilung.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis (strafrechtlich) - § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - § 3 StVG – Entziehung der Fahrerlaubnis (verwaltungsrechtlich) - § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem - § 46 FeV – Entziehung bei Nichteignung - § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - dejure.org – Gesetzestexte und Kommentare zu § 69 StGB - bussgeldkatalog.org – Führerscheinentzug: Wiedererteilung, Sperrfrist & Kosten - Wikipedia – Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.