Promillegrenzen in Deutschland
Alle Promillegrenzen im deutschen Straßenverkehr: Von 0,0 bis 1,6 Promille mit Strafen und Folgen.
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Das Stufensystem der Promillegrenzen
In Deutschland gilt ein abgestuftes System von Promillegrenzen, das unterschiedliche rechtliche Konseqünzen nach sich zieht. Dieses System unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und berücksichtigt sowohl die Höhe des Alkoholwerts als auch das Verhalten des Fahrers und die jeweilige Situation.
Die wichtigsten Schwellenwerte sind: 0,0 Promille (absolutes Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen), 0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeitengrenze), 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) und 1,6 Promille (MPU-Grenze). Jede dieser Grenzen hat eigene rechtliche Konseqünzen.
Das Stufensystem spiegelt die wissenschaftliche Erkenntnis wider, dass Alkohol die Fahrfähigkeit bereits in geringen Mengen beeinträchtigt. Bereits ab 0,3 Promille können Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Koordination messbar nachlassen. Mit steigendem Promillewert nehmen diese Beeinträchtigungen exponentiell zu: Das Unfallrisiko verdoppelt sich bei 0,5 Promille und verzehnfacht sich bei 1,1 Promille im Vergleich zu nüchternen Fahrern.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich vor allem im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und im Strafgesetzbuch (StGB). Im Folgenden werden die einzelnen Stufen detailliert erläutert.
0,0 Promille: Absolutes Alkoholverbot
Seit dem 1. August 2007 gilt in Deutschland ein absolutes Alkoholverbot für zwei Personengruppen: Fahranfänger in der Probezeit (in der Regel die ersten zwei Jahre nach Führerscheinerwerb) und alle Fahrer unter 21 Jahren — unabhängig davon, ob sie sich noch in der Probezeit befinden oder nicht (§ 24c StVG).
Bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot drohen bereits ab dem geringsten nachweisbaren Alkoholwert folgende Konseqünzen: 250 Euro Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg und die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar. Zusätzlich wird bei Fahranfängern die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
Diese Regelung verfolgt das Ziel, junge und unerfahrene Fahrer besonders zu schützen. Studien belegen, dass die Kombination aus mangelnder Fahrerfahrung und Alkohol zu einem besonders hohen Unfallrisiko führt. Seit Einführung des Alkoholverbots für Fahranfänger ist die Zahl der alkoholbedingten Unfälle in dieser Altersgruppe nachweislich gesunken.
Wichtig: Das Verbot gilt auch für das Führen von E-Scootern, Mofas und anderen Kraftfahrzeugen. Es bezieht sich auf die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrens — ein Restalkohol vom Vorabend kann ebenfalls zu einer Überschreitung führen.
0,3 Promille: Relative Fahruntüchtigkeit
Die 0,3-Promille-Grenze markiert die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Sie hat keine feste Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit, kann aber unter bestimmten Umständen schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben.
Wer mit 0,3 bis 0,49 Promille ein Fahrzeug führt, begeht zunächst keine Ordnungswidrigkeit — solange keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen und kein Unfall passiert. Treten jedoch alkoholtypische Fahrfehler auf (z. B. Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, Missachtung von Verkehrszeichen) oder kommt es zu einem Unfall, wird die Sache zur Straftat.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen oder Unfallverursachung drohen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, drei Punkte im Fahreignungsregister, der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und gegebenenfalls die Anordnung einer MPU.
Diese Regelung bedeutet in der Praxis: Auch unterhalb von 0,5 Promille ist man nicht sicher vor strafrechtlichen Konseqünzen. Wer nach Alkoholkonsum in einen Unfall verwickelt wird, muss damit rechnen, dass die Polizei eine Blutprobe anordnet. Liegt der Wert bei 0,3 Promille oder darüber, wird die Alkoholisierung als unfallursächlich gewertet — mit weitreichenden Folgen auch für den Versicherungsschutz.
0,5 Promille: Die Ordnungswidrigkeitengrenze
Ab 0,5 Promille BAK ist das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder nicht. Die Strafen steigen bei Wiederholungstätern deutlich an.
Beim ersten Verstoß drohen: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß erhöhen sich die Konseqünzen auf: 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Beim dritten Verstoß drohen: 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot.
Wichtig zu unterscheiden: Zwischen 0,5 und 1,09 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit — vorausgesetzt, es liegen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vor und es wurde kein Unfall verursacht. Kommen Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu, wird die Ordnungswidrigkeit zur Straftat nach § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit, s. o.).
Bei wiederholten Verstößen im Bereich von 0,5 bis 1,09 Promille kann die Fahrerlaubnisbehörde zudem eine MPU anordnen. Dies geschieht in der Regel ab dem zweiten Verstoß, kann aber im Einzelfall auch schon beim ersten Mal erfolgen, wenn weitere Umstände (z. B. ein extrem hoher Wert nahe 1,09 Promille oder frühere Auffälligkeiten) vorliegen.
1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit und Straftat
Ab 1,1 Promille BAK liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das bedeutet: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen — unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten im Straßenverkehr.
Eine Fahrt mit 1,1 Promille oder mehr ist immer eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Die Konseqünzen sind erheblich: eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei § 316 StGB) bzw. bis zu fünf Jahren (bei § 315c StGB, wenn andere gefährdet wurden), drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 kann die Fahrerlaubnisbehörde bereits ab 1,1 Promille eine MPU anordnen — auch bei erstmaliger Auffälligkeit. Die Begründung: Wer bei dieser hohen Alkoholisierung noch Auto fährt, ohne dass massive Ausfallerscheinungen erkennbar sind, zeigt eine erhebliche Alkoholgewöhnung, die auf ein grundsätzliches Alkoholproblem hindeuten kann.
In der Praxis bedeutet dies: Eine einmalige Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille führt fast immer zur Anordnung einer MPU bei der Wiederbeantragung des Führerscheins.
1,6 Promille: Die MPU-Grenze und Sonderregelungen
Ab 1,6 Promille BAK ist die Anordnung einer MPU zwingend vorgeschrieben (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV). Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum — die MPU muss angeordnet werden.
Diese Grenze gilt auch für Radfahrer. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt wird, begeht eine Straftat und muss mit einer Geldstrafe, drei Punkten in Flensburg und der Anordnung einer MPU rechnen — obwohl für Radfahrer im Normalfall keine Promillegrenze als Ordnungswidrigkeit existiert. Zwischen 0,3 und 1,59 Promille gelten für Radfahrer die Regeln der relativen Fahruntüchtigkeit.
Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer, da E-Scooter als Kraftfahrzeuge eingestuft sind. Das bedeutet: 0,0 Promille für Fahranfänger und unter 21-Jährige, 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeitengrenze und 1,1 Promille als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Bei Werten ab 1,6 Promille gehen die Begutachtungsstellen in der Regel davon aus, dass ein erhebliches Alkoholproblem vorliegt. In den meisten Fällen werden Abstinenznachweise über zwölf Monate gefordert. Ein kontrolliertes Trinkverhalten wird bei solch hohen Werten von vielen Gutachtern als nicht ausreichend erachtet.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, medizinische oder therapeutische Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 24a: 0,5-Promille-Grenze - Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 24c: Alkoholverbot für Fahranfänger - Strafgesetzbuch (StGB), § 316: Trunkenheit im Verkehr - Strafgesetzbuch (StGB), § 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 13: MPU-Anordnung - ADAC: Alkohol am Steuer — Strafen und Promillegrenzen (adac.de) - Bußgeldkatalog.org: Promillegrenzen in Deutschland (bussgeldkatalog.org) - Bußgeldrechner.org: Promillegrenzen (bussgeldrechner.org) - Wikipedia: Promillegrenze (de.wikipedia.org)